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Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Arbeitsrechtliche Grundlagen

Autorin: Gabriele Thombansen
Information

Viele Existenzgründungen benötigen schon zu Beginn der Selbstständigkeit die Hilfe von Mitarbeitern. Dies erfordert ein Umdenken von dem Existenzgründer, der vielfach zuvor als Arbeitnehmer die "andere Seite" des Arbeitsverhältnisses erlebt hat.

Ziel der folgenden Fachbeiträge ist es, einen Überblick über die mit der Einstellung von Arbeitnehmern verbundenen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers zu geben. Insbesondere bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages sowie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden von Arbeitgebern viele Fehler begangen, die dann teuer bezahlt werden müssen. Es empfiehlt sich bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung sowie vor dem Ausspruch einer Kündigung ggf. einen arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Das Arbeitsrecht ist nicht zusammenhängend geregelt. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen befinden sich in den verschiedensten Einzelgesetzen. Zudem wird das Arbeitsrecht stark durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beeinflusst, die eigene verbindliche Anspruchsgrundlagen geschaffen hat. Neben dem Arbeitsvertrag kommt noch der Tarifvertrag als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts sind daher im Wesentlichen:

  • die arbeitsrechtlichen Gesetze und Verordnungen

  • Tarifverträge

  • der Arbeitsvertrag

  • die höchstrichterliche Rechtsprechung

  • betriebliche Übungen

Tarifverträge sind nur dann für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich, wenn sowohl der Arbeitgeber in dem entsprechenden Arbeitgeberverband als auch der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltung des Tarifvertrages in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Sie sollten vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages eine eventuelle Allgemeinverbindlichkeit des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages durch einen Anruf bei der jeweiligen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband etc. prüfen lassen.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung (mindestens drei Mal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06).

Der Arbeitgeber kann die Bindung ausschließen, indem er bei jeder Leistungsgewährung (schriftlich) auf die Freiwilligkeit hinweist bzw. die Leistung unter Widerrufsvorbehalt stellt. Die Bindung ist auch ausgeschlossen, wenn es für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sich nicht binden will, z.B. bei einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Betrieb.

Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrages ist das Bürgerliche Gesetzbuch, in dessen Struktur der Arbeitsvertrag wie folgt eingegliedert ist:

  • Allgemeiner Teil

  • Allgemeines Vertragsrecht

  • Recht der besonderen Vertragarten:

    • Kaufvertrag

    • Werkvertrag

    • Mietvertrag

    • Dienstvertrag:

      • Unterform: Arbeitsvertrag

  • Familienrecht

  • Erbrecht

Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich nur eine Arbeitsleistung von "mittlerer Art und Güte". Besonders leistungswillige oder leistungsfähige Mitarbeiter können daher arbeitsrechtlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Über allen gesetzlichen Ansprüchen stehen die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Diese verpflichtet ihn als allgemeinen Grundsatz, unter Wahrung der Interessen des Betriebes den Arbeitnehmer zu schützen. Die Fürsorgepflicht korrespondiert mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers, nach der dieser wiederum verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seinem Arbeitgeber schaden würde, z.B. in der Öffentlichkeit nachteilig über ihn zu reden.

Weitere mitarbeiterbezogene Fachbeiträge sind in den Kapiteln Anmeldeformalitäten und Personalmanagement zu finden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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